Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem hierfür nach der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB beweispflichtigen Berufungskläger nicht gelungen ist, der Berufungsbeklagten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachzuweisen. Er hat die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen.