Als feststand, dass das Werk nicht ausgeführt werde, hätten sie eine fieberhafte Tätigkeit eingeleitet und versucht, in Erfahrung zu bringen, wo man überall offerieren könne und sie hätten dementsprechend auch überall günstig offeriert, wo sie Gelegenheit dazu erhalten hätten. Ob solche Ersatzarbeiten hätten gefunden werden könne, konnte er aber nicht angeben (S. 3 ad 9 und Zusatzfragen Cathomas). Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es dem hierfür nach der allgemeinen Beweislastregel des Art. 8 ZGB beweispflichtigen Berufungskläger nicht gelungen ist, der Berufungsbeklagten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht nachzuweisen.