Dass die Berufungsbeklagte andere Aufträge pflichtwidrig nicht angenommen hätte, macht auch der Berufungskläger nicht geltend. Der Zeuge N. legt angesichts der damaligen Situation auf dem Baumarkt im Gegenteil glaubhaft dar, dass seine Unternehmung im Hinblick auf die Ausführung des Projekts B. beispielsweise eine Submission in Q. abgesagt habe. 23