Der Zeuge D. war damit eigenen Angaben zufolge anlässlich des entscheidenden Gesprächs zwischen den Verhandlungspartnern nicht anwesend. Seine Aussage, wonach die Warengutscheine für die anderweitige Vergabe entscheidend gewesen seien, bleibt damit eine Vermutung, die offensichtlich nicht ausreicht, um eine Verletzung der Schadenminderungspflicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Dass die Berufungsbeklagte andere Aufträge pflichtwidrig nicht angenommen hätte, macht auch der Berufungskläger nicht geltend.