Die Y. habe auch bereits zugesagte Aufträge aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Näher substanziert wird die Behauptung in der Rechtsschrift nicht. Aufgrund der Akten lässt sie sich auch nicht beweisen. In der Zeugenaussage von D. (S. 4 ad 8), der für X. arbeitete, wird lediglich bestätigt, dass im legalen Rahmen versucht wurde, der Y. Aufträge zuzuhalten. Konkrete Angaben macht der Zeuge nur zu einem einzigen Auftrag der K.. Auch bei diesem Auftrag steht aber nicht fest, dass die Y. einen zugesicherten Auftrag ausgeschlagen hat. Der Zeuge sagt lediglich aus, die Bauunternehmung sei zuoberst auf dem Vergebungsantrag an den Bauherrn gestanden.