6. Es trifft zu, dass die Unternehmerin sich auch bei einem Rücktritt des Bestellers nach Art. 377 OR anrechnen lassen muss, was sie durch anderweitige Verwendung ihrer Kräfte tatsächlich erworben oder zu erwerben absichtlich unterlassen hat (Schadenminderungspflicht; Gauch, a.a.O., N. 549 mit Hinweis). Der Berufungskläger hat in seiner Prozessantwort (S. 5 Ziff. 5) lediglich in allgemeiner Form behauptet, das Büro P., D. & Co habe sich angesichts der guten Geschäftsverbindungen mit der Y. bemüht, dieser Aufträge zu vermitteln. Die Y. habe auch bereits zugesagte Aufträge aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt.