151-157 OR, wonach im Zweifel eher eine Suspensivbedingung anzunehmen ist N. 21 zu ). Die Beweislast für die Verkäuflichkeit der Etappe D liegt bei der Unternehmerin (Ehrat, a.a.O., N. 20 der Vorbemerkungen zu Art. 151-157), welche diesbezüglich weder Behauptungen aufgestellt noch Beweise erbracht hat. Die Berufung ist somit insofern teilweise gutzuheissen, als geltend gemacht wird, X. habe nicht für den auf die Etappe D entfallenden Anteil des Schadens einzustehen. c) Nach dem Gesagten errechnet sich der gesamte Schaden der Berufungsbeklagten aus der Auflösung des Werkvertrages wie folgt: