Die Realisierung dieser letzten Etappe D konnte mit anderen Worten im Unterschied zu den übrigen Etappen nur unter der Bedingung erfolgen, dass die einzelnen Einheiten verkäuflich waren; nur beim Eintritt dieser Bedingung wäre der Werkvertrag auch für diese letzten Einheiten wirksam geworden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich somit um eine aufschiebende oder Suspensivbedingung gemäss Art. 151 OR (vgl. Felix Ehrat, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 6 und N. 21 der Vorbemerkungen zu Art. 151-157 OR, wonach im Zweifel eher eine Suspensivbedingung anzunehmen ist N. 21 zu ).