R 217.200 und S. 012) ein Vorbehalt bezüglich der Verkäuflichkeit angebracht worden war. Dieser Vorbehalt wurde in den anschliessenden Vergebungsverhandlungen dahingehend präzisiert, dass die Auftragserteilung über alle Bauetappen A/B/C und D erfolge, wobei die Realisierung der Etappe D zurückgestellt wurde (BB 4; S. 7 Ziff. 7, Besondere Vereinbarungen; handschriftliche Ergänzung in Ziff. 7.2). Der Vorbehalt der Verkäuflichkeit wurde damit nur, aber immerhin für diese Etappe aufrecht erhalten. Die Realisierung dieser letzten Etappe D konnte mit anderen Worten im Unterschied zu den übrigen Etappen nur unter der Bedingung erfolgen, dass die einzelnen Einheiten verkäuflich waren;