festgesetzt (vgl. S. 4 des Gutachtens) - in die Schadensberechnung einbezogen werden darf oder ob ein solcher Einbezug, wie der Berufungskläger geltend macht, wegen des hierfür geltend gemachten Vorbehalts der Verkäuflichkeit nicht statthaft ist. b) Die Zivilkammer hat oben in E. 3.a) (S. 15) erkannt, dass in Bezug auf die Etappe D bereits in der Offerte (KB 5, BKP 000/S. 005, Ziff. R 217.200 und S. 012) ein Vorbehalt bezüglich der Verkäuflichkeit angebracht worden war.