Ergänzend ist dazu festzustellen, das der Berufungskläger in seinen Ausführungen vor Kantonsgericht ebenfalls nicht davon auszugehen scheint, dass sich das Terminprogramm wesentlich auf die erforderlichen Werkstunden auswirkt, gelangt er doch gemäss dem Programm gemäss Ausschreibung auf 41'480, nach revidiertem Programm auf 41'440 Werkstunden (Plädoyer S. 20). Zusammenfassend stellt die Zivilkammer fest, dass das vorliegende Gutachten von J. ausreichend und nachvollziehbar begründet ist und keine offensichtlichen Mängel aufweist.