kendiagramm) zu keinem anderen Ergebnis führe. Der bezifferte Schaden bleibt mithin auch bei Berücksichtigung des geänderten Bauprogrammes gleich. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil vom 23. Mai 2000, E. 2 b, S. 7f.). Ergänzend ist dazu festzustellen, das der Berufungskläger in seinen Ausführungen vor Kantonsgericht ebenfalls nicht davon auszugehen scheint, dass sich das Terminprogramm wesentlich auf die erforderlichen Werkstunden auswirkt, gelangt er doch gemäss dem Programm gemäss Ausschreibung auf 41'480, nach revidiertem Programm auf 41'440 Werkstunden (Plädoyer S. 20).