Wo der Berufungskläger Vergleiche mit der Offerte des Konkurrenten F. anstellt (Plädoyer S. 17), ist ihm mit dem Gutachter (Expertise S. 16) entgegenzuhalten, dass ein aussagekräftiger Vergleich deshalb nicht möglich ist, weil von den Konkurrenzunternehmungen keine Detailkalkulationsunterlagen vorhanden sind. Was das geänderte Bauprogramm betrifft, hat der Experte in seinem Schreiben an den Bezirksgerichtsvizepräsidenten vom 14. März 2000 ausdrücklich festgehalten, dass die Beantwortung der massgeblichen Fragen unter Berücksichtigung der beklagtischen Beilage „Kapazitätsnachweis gemäss Detail-Bauprogramm“ mit Datum vom 6. Mai 1999 (Bal-