Das Protokoll wurde von der Unternehmerin im übrigen nicht unterzeichnet. Wo der Berufungskläger Vergleiche mit der Offerte des Konkurrenten F. anstellt (Plädoyer S. 17), ist ihm mit dem Gutachter (Expertise S. 16) entgegenzuhalten, dass ein aussagekräftiger Vergleich deshalb nicht möglich ist, weil von den Konkurrenzunternehmungen keine Detailkalkulationsunterlagen vorhanden sind.