Nach Auffassung der Zivilkammer sind diese Ausführungen und Berechnungen anhand der ursprünglichen Kalkulation der Bauunternehmung nachvollziehbar und die daraus gezogenen Folgerungen schlüssig. Auch wenn der Berufungskläger entsprechende Versuche anstellt, ist angesichts der Tatsache, dass das Projekt gerade nicht realisiert wurde, klar, dass weder er noch der Experte präzis angeben bzw. berechnen können, wie viele Stunden für die Ausführung des Werks erforderlich gewesen wären, wie hoch damit der Lohnkostenanteil gemessen am gesamten Vertragsvolumen gewesen wäre und welcher Anteil davon als im Werkvertrag kalkulierte 20