zu 5c), d) und e). Bei der Frage nach den für die Erfüllung des Werkvertrages erforderlichen Werkstunden (S. 20f., ad 6) hält er nochmals fest, dass dies keine exakt berechenbaren Werte seien, dass jedoch die kalkulierten Werte der Y., welche in einer vernünftigen Bandbreite liegen würden, übernommen werden könnten. Nach Auffassung der Zivilkammer sind diese Ausführungen und Berechnungen anhand der ursprünglichen Kalkulation der Bauunternehmung nachvollziehbar und die daraus gezogenen Folgerungen schlüssig.