Auf S. 12 begründet er, weshalb der kalkulierte, infolge des kurzfristig vor Baubeginn erfolgten Vertragsrücktritts nicht überwälzbare Deckungsbeitrag grundsätzlich als entgangener Gewinn anzurechnen sei. Er hält sodann ausdrücklich fest, dass für diese Schadensposition eine exakte Berechnung nicht möglich sei, weshalb er sich auf das Expertenwissen aus der Branchenerfahrung, das Bauprogramm sowie die Planung des Mannschaftsverlaufs stützte. Die bleibende Lücke bzw. den Schaden schätzt er auf einen Drittel der im Werkvertrag kalkulierten Überwälzung des Deckungsbeitrags. Auf S. 16f.