Aufgrund des revidierten Bauprogrammes, der geplanten Mitarbeiterzahl, der durchschnittlichen Wochenarbeitszahl und des mittleren Stundenansatzes errechnet er andererseits die seines Erachtens für das Bauvorhaben erforderlichen rund 40'000 Werkstunden. Im Ergebnis laufen diese Berechnungen darauf hinaus, dass die Klägerin und Berufungsbeklagte wegen der angeblich falsch kalkulierten Lohnkosten keinen entgangenen Gewinn von rund Fr. 230'000.-- geltend machen könnte, sondern dass sie bei der Realisierung des Bauvorhabens einen Verlust von rund Fr. 160'000.--erlitten hätte.