Entsprechend zu korrigieren wäre seines Erachtens der gesamte Deckungsbeitrag an die Verwaltung (Gutachten S. 7, zu 2e), S. 12 und S. 13f.) und damit auch der Schadenersatzanspruch der Bauunternehmung. Er geht gemäss seinen eigenen Berechnungen aufgrund des prozentualen Anteils der Lohnkosten an der gesamten Auftragssumme gemäss dem Vergebungsverhandlungsprotokoll (BB 4) einerseits davon aus, dass die effektiv zu erwartenden Lohnkosten um rund Fr. 390’000.-- höher ausgefallen wären als behauptet und vom Experten bestätigt (Plädoyer S. 17 f.).