d) Der Inhalt der Expertise, auf welche die Vorinstanz bei der Schadensberechnung im Wesentlichen abgestellt hat, wird auch vom Berufungskläger weitgehend anerkannt. So werden gegen die Positionen „Direkter Aufwand vor/nach Vertragsrücktritt“ (Zusammenfassung Gutachten S. 13; sie entsprechen den vom Bezirksgericht zugesprochenen Schadensposten „bereits erbrachte Vorarbeiten“, „Leerstand in Massenunterkunft“ und „nicht kompensierbare Lohnkosten“, Urteil vom 23. Mai 2000, E. 3 a) - c) und e), S. 9-12, 14) und den vom Gutachter errechneten Verlust (Gutachten S. 9f., S 14; Urteil S. 15) keinerlei Einwendungen vorgebracht.