Die Fachkompetenz des Experten, den der Berufungskläger am 14. Mai 1999 selbst vorgeschlagen hat, wird zu Recht nicht angezweifelt. Dagegen wird geltend gemacht, der Gutachter habe einen überwiegenden Teil seiner Zeit zur Beantwortung „klägerischer Fragen zu einem prozessual irrelevanten und unbestrittenen Themenkreis“ verwendet (Plädoyer S. 17, Ziff. 3). Dies trifft nicht zu. Der Experte listet zunächst die Grundlagen auf, welche er für das Gutachten vom 30. Dezember 1999 benutzt hat. Er beantwortet anschliessend sämtliche klägerischen und beklagtischen Fragen und fügt in der kurzen Schlussbemerkung einen Vorbehalt bezüglich der Frage der Berücksichtigung der Etappe D an.