Unter Berücksichtigung der Wertkorrektur aufgrund der Verpflichtung zur Übernahme eines Hauses zu einem Fr. 33'000.-- über dem Verkehrswert liegenden Preis kam er effektiv zu einem kalkulierten Verlust von Fr. 2'201.--. Dem Experten kann somit nicht vorgeworfen werden, er sei gegenüber den klägerischen Vorgaben unkritisch oder gar befangen gewesen. c) Die Fachkompetenz des Experten, den der Berufungskläger am 14. Mai 1999 selbst vorgeschlagen hat, wird zu Recht nicht angezweifelt.