b) Soweit der Berufungskläger in seinem Plädoyer (S. 16, 2.a)) zunächst einwendet, der Experte hätte angesichts der schlechten Arbeitslage im Winter 94/95 den von der Gegenpartei in der Prozesseingabe behaupteten entgangenen Gewinn von Fr. 800'000.--, mithin von rund 25 % der Nettoauftragssumme, zum Vornherein in Frage stellen müssen, schlägt sein Einwand offensichtlich fehl. Der Experte hat die in der Prozesseingabe unter dem Titel „entgangener Gewinn“ aufgeführten Positionen nämlich keineswegs unbesehen übernommen, sondern die geltend gemachten Positionen auftragsgemäss im Einzelnen überprüft (Mieteinnahmen S. 12 und S. 22 ad 9c); Deckungsbeiträge S. 4-8., Gewinn S. 9f;