Für den Fall, dass das Kantonsgericht das Vorliegen eines gültigen Werkvertrages bejahen würde, ging auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vor Schranken hiervon aus. Er beanstandete indessen die Schadensberechnung durch den Experten und die Vorinstanz und verlangte die Einholung einer Oberexpertise. 4.a) Nach Art. 195 ZPO kann das Gericht, wenn es ein Gutachten nicht für genügend hält, sowohl von Amtes wegen als auch auf Antrag der Parteien eine Oberexpertise anordnen. Ebenso kann es über dunkel gebliebene Punkte eines Gutachtens Erläuterungen verlangen.