229 Abs. 3 ZPO; Beiurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 16. März 1999, E. 2, S. 3 ff). Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten sämtliche bereits erbrachten Aufwendungen für die Vertragserfüllung zu vergüten und ihr den Schaden im Sinne des positiven Vertragsinteresses zu ersetzen (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Beiurteil des Bezirksgerichts Plessur vom 16. März 1999, E. 3 b) und c), S. 5f.; Urteil vom 23. Mai 2000, E. 1 e), S. 6). Für den Fall, dass das Kantonsgericht das Vorliegen eines gültigen Werkvertrages bejahen würde, ging auch der Rechtsvertreter des Berufungsklägers vor Schranken hiervon aus.