Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Parteien Bedingungen vereinbart hätten, welche sich nicht erfüllt hätten, erweist sich demnach als unbegründet. b) Mit der Vorinstanz gelangt die Zivilkammer damit zum Schluss, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist, welcher für die Etappen A bis C weder von der Verkäuflichkeit noch von der Erteilung sämtlicher Bewilligungen, namentlich von der Bewilligung nach WEG abhängig gemacht wurde. Die Rechtsfolgen der Vertragsauflösung durch den Beklagten und Berufungskläger richten sich demnach ausschliesslich nach Art. 377 OR (Art. 229 Abs. 3 ZPO;