denster, nicht näher spezifizierter Bewilligungen abhängig gemacht worden sein soll, dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspricht. Keine vernünftige Unternehmerin würde sich einer derartigen Regelung unterwerfen, welche zur Folge hätte, dass sie unter Umständen während Monaten oder Jahren in ständiger Ausführungsbereitschaft auf die Erfüllung des Werkvertrages warten müsste. Dies zeigt gerade das Schreiben der Y. vom 6. April 1995. Der Einwand des Berufungsklägers, wonach die Parteien Bedingungen vereinbart hätten, welche sich nicht erfüllt hätten, erweist sich demnach als unbegründet.