Dies lässt in der Tat den Schluss zu, dass er den Vorbehalten bei Vertragsabschluss nicht diejenige Bedeutung zumass, welche er im Gerichtsverfahren beimessen will. Ebenfalls gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie ausführt, dass die extensive Auslegung, wonach der Abschluss des Werkvertrages von der Erteilung verschie- 16