Aus dem Umstand, dass im Schreiben vom 6. April 1995 von bereits getätigten Investitionen und laufenden Kosten die Rede ist, kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten. Das Bezirksgericht Plessur weist sodann darauf hin, dass sich der Beklagte und Berufungskläger erstmals anlässlich der zweiten Hauptverhandlung auf die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Vorbehalte berief. Dies lässt in der Tat den Schluss zu, dass er den Vorbehalten bei Vertragsabschluss nicht diejenige Bedeutung zumass, welche er im Gerichtsverfahren beimessen will.