Dies hielt sie im ersten Satz dieses Briefes auch unmissverständlich fest. Sie drängte auf eine Inangriffnahme der Bauarbeiten, rechnete zu diesem Zeitpunkt also damit, dass das Bauvorhaben mit einer gewissen Verzögerung realisiert, der Vertrag also erfüllt würde. Folgerichtig äusserte sie sich nicht zu den Rechtsfolgen eines Vertragsrücktrittes, namentlich nicht zum Ersatz des positiven Vertragsinteresses. Aus dem Umstand, dass im Schreiben vom 6. April 1995 von bereits getätigten Investitionen und laufenden Kosten die Rede ist, kann der Berufungskläger nichts für sich ableiten.