Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann auch keine Rede davon sein, dass die Y. einen solchen Vorbehalt mit ihrem Schreiben vom 6. April 1995 (KB 29) anerkannt hätte. Die Formulierung, wonach die von Seiten des Bestellers - nach dem Vertragsabschluss geltend gemachten - Gründe für den Verschub des Baubeginns, nämlich Probleme mit dem WEG und mit der Finanzierung potentieller Käufer, noch nachvollziehbar sein möchten, eine weitere Verzögerung angesichts der bereits getätigten Investitionen aber nicht einfach hingenommen werden könne, zeigt im Gegenteil, dass die Unternehmerin von einem gültig erfolgten mündlichen Vertragsabschluss ausging.