Insbesondere ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Bauprojekts bei den Vertragsverhandlungen je zur Sprache gekommen war geschweige denn dafür, dass X. den Werkvertrag nur unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Bewilligung nach WEG abschliessen wollte. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers kann auch keine Rede davon sein, dass die Y. einen solchen Vorbehalt mit ihrem Schreiben vom 6. April 1995 (KB 29) anerkannt hätte.