Daraus zieht sie zu Recht den Schluss, dass eine solche kurzfristige Ansetzung des Arbeitsbeginns völlig unverständlich wäre, wenn die Verbindlichkeit des Werkvertrages von der Erteilung verschiedener, nicht näher spezifizierter Bewilligungen hätte abhängen sollen. Insbesondere ergeben sich aus den Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Finanzierung des Bauprojekts bei den Vertragsverhandlungen je zur Sprache gekommen war geschweige denn dafür, dass X. den Werkvertrag nur unter dem Vorbehalt der Erteilung einer Bewilligung nach WEG abschliessen wollte.