Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Parteien mit dem 3. April 1995 bereits einen konkreten Termin für den Arbeitsbeginn festlegten (BB 4, Ziff. 2.1) und die Grundzüge des revidierten Bauprogrammes regelten (Taktprogramm mit einer Rohbauzeit von neun Wochen pro Doppelhaus und Etappen von einem Doppelhaus pro Woche; BB 4, Ziff. 2.2ff., S. 2f.). Daraus zieht sie zu Recht den Schluss, dass eine solche kurzfristige Ansetzung des Arbeitsbeginns völlig unverständlich wäre, wenn die Verbindlichkeit des Werkvertrages von der Erteilung verschiedener, nicht näher spezifizierter Bewilligungen hätte abhängen sollen.