der H. bezüglich der Elektroanlagen (vgl. BB 1; S. 7 Ziff. 7.2 a) wurde dieser Vorbehalt in den „Besonderen Vereinbarungen“ im Protokoll der Vergabeverhandlungen aber nicht wiederholt (BB 4, S. 7 Ziff. 7). Bereits daraus ergibt sich, dass der Vorbehalt - wenn überhaupt - zumindest in dieser generellen Form nicht in den definitiven Werkvertrag übernommen wurde. Die Vorinstanz stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Parteien mit dem 3. April 1995 bereits einen konkreten Termin für den Arbeitsbeginn festlegten (BB 4, Ziff.