Der Vorbehalt der Verkäuflichkeit wurde damit nur für diese Etappe aufrecht erhalten. Was den generellen Vorbehalt der Erteilung sämtlicher Bewilligungen betrifft, ist ein solcher zwar im allgemeinen Teil der vom Berufungskläger bzw. dessen Architekturbüro vorformulierten Offerte enthalten (KB 5, BKP 000, S. 004, R. 217.100). Anders als im unbestrittenermassen zu Stande gekommenen Vertrag mit 15