Urteil vom 23. Mai 2000, E. 1 b, c und) S. 4ff.). Bereits in der von der Klägerin und Berufungsbeklagten anerkannten Offerte (KB 5, BKP 000/ S. 005, Ziff. R 217.200 und S. 012) bezog sich der Vorbehalt der Verkäuflichkeit nach dem Wortlaut insbesondere auf die Etappe D. Gemäss dem Protokoll einigten sich die Parteien in den anschliessenden Vergebungsverhandlungen (BB 4; S. 7 Ziff. 7, Besondere Vereinbarungen; handschriftliche Ergänzung in Ziff. 7.2) noch präziser darauf, dass die Auftragserteilung über alle Bauetappen A/B/C und D erfolge, wobei die Realisierung der Etappe D zurückgestellt wurde. Der Vorbehalt der Verkäuflichkeit wurde damit nur für diese Etappe aufrecht erhalten.