Der Vertrag ist nach dieser Auffassung mit Datum des Bestätigungsschreibens und dem darin umschriebenen Inhalt zustandegekommen. 3.a) Für den Fall, dass das Zustandekommen eines mündlichen Vertrages bejaht würde, macht der Berufungskläger geltend, es seien Bedingungen vereinbart gewesen, welche sich nicht erfüllt hätten. Voraussetzung für die Realisierung des Projektes seien gemäss Offertdevis einerseits die Erteilung sämtlicher Bewilligungen sowie die Verkäuflichkeit gewesen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO; Urteil vom 23. Mai 2000, E. 1 b, c und) S. 4ff.).