Unter diesen konkreten Umständen vermag nach Auffassung der Zivilkammer die Tatsache, dass dem Empfänger das Bestätigungsschreiben nicht unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zugestellt wurde, nichts am Schutz des berechtigten Vertrauens der Absenderin zu ändern. Selbst wenn man somit entgegen der Auffassung der Zivilkammer mit dem Berufungskläger davon ausgehen würde, dass vorher mündlich kein rechtsgültiger Vertrag zustandegekommen ist, käme dem Bestätigungsschreiben vom 6. April 1995 rechtserzeugende Wirkung zu. Der Vertrag ist nach dieser Auffassung mit Datum des Bestätigungsschreibens und dem darin umschriebenen Inhalt zustandegekommen.