Erst als der Unternehmerin am 29. März 1995 ein Verschub der Bauarbeiten um eine Woche angekündigt worden war, sich also Schwierigkeiten abzuzeichnen begannen (vgl. Bestätigungsschreiben; KB 29; vgl. Zeuge N., S. 2 ad 3), sah sie sich angesichts der von ihr bereits getätigten Investitionen veranlasst, ein Bestätigungsschreiben zu verfassen, was sie auch innert angemessener Frist getan hat. Unter diesen konkreten Umständen vermag nach Auffassung der Zivilkammer die Tatsache, dass dem Empfänger das Bestätigungsschreiben nicht unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen zugestellt wurde, nichts am Schutz des berechtigten Vertrauens der Absenderin zu ändern.