Kaufvertrages waren von Anfang an für beide Parteien klar und unbestritten; ebenso war den Beteiligten bewusst, dass der Kaufvertrag zu einem späteren Zeitpunkt abgeschlossen würde. Für eine Bestätigung gab es bei diesem Teil des zusammengesetzten Vertrages keinen Anlass. Angesichts der langjährigen Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der verbreiteten Gepflogenheit, sich auf das Wort des Geschäftspartners zu verlassen, wurde zunächst auch der Werkvertrag nicht bestätigt. Erst als der Unternehmerin am 29. März 1995 ein Verschub der Bauarbeiten um eine Woche angekündigt worden war, sich also Schwierigkeiten abzuzeichnen begannen (vgl. Bestätigungsschreiben;