Von einem Bestätigungsschreiben, welches vom Vertragsergebnis wesentlich abweicht, kann deswegen auf jeden Fall keine Rede sein. Eine erhebliche Abweichung zwischen Vereinbartem und Bestätigtem kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass das Bestätigungsschreiben insofern unvollständig ist, als darin nicht festgehalten wird, dass sich die Berufungsbeklagte im Gegenzug verpflichtete, ein Einfamilienhaus mit Autoabstellplatz in der Überbauung B. zum festgelegten Preis zu übernehmen. Gegenstand und Konditionen dieses 14