qualifizieren ist, deren widerspruchslose Entgegennahme als stillschweigende Annahme im Sinne von Art. 6 OR zu deuten ist; vgl. Eugen Bucher in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 2. Aufl., Basel 1996, N. 23 zu Art. 6 OR und die dort zitierte deutsche Praxis). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Parteien über einen Werkvertrag betreffend Baumeisterarbeiten in der B. verhandelt haben. Der bestätigte Werkvertragsgegenstand stimmt mit dem verhandelten überein, der Werklohn weicht nur geringfügig ab. Ein Formvorbehalt war nicht vereinbart worden (vgl. oben E. 2b). Gemäss Prozesseingabe (Ziff.