Der Schutz der Absenderin entfällt, wenn das Bestätigungsschreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf. Dies beurteilt sich nach einem objektiven Massstab, hängt also nicht von der subjektiven Einstellung der Absenderin ab, es ist mithin unerheblich, ob sogar eine bewusste Falschbestätigung vorliegt (BGE 114 II 252; Gauch /Schluep/Schmid/Rey, a.a.O. N. 1164, N1168 mit Hinweisen, N. 1170; zur von Gauch, a.a.O., N. 1173ff. mit überzeugender Begründung abgelehnten Konsensualtheorie, wonach dem Bestätigungsschreiben materielle, rechtsgestaltende Kraft zukommt, weil es als Offerte zu