ergeben, welcher sich der Empfänger aussetzt, wenn er schweigt, obwohl er an sich allen Anlass hätte, sich dem Schreiben zu widersetzen. Der Schutz des berechtigten Vertrauens der Absenderin oder des Absenders setzt voraus, dass die Parteien über den bestätigten Vertrag überhaupt verhandelt haben und dass das Bestätigungsschreiben unmittelbar nach Abschluss der Verhandlungen dem Empfänger zugesandt oder übergeben wird. Der Schutz der Absenderin entfällt, wenn das Bestätigungsschreiben vom Verhandlungsergebnis derart abweicht, dass nach Treu und Glauben nicht mehr mit dem Einverständnis des Empfängers gerechnet werden darf.