Es gilt der Grundsatz, dass dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, dem nicht innert angemessener Frist widersprochen wird, rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung zukommt, weshalb der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt gilt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1162 mit Hinweisen). Die rechtserzeugende Kraft des Bestätigungsschreibens kann sich dabei gemäss BGE 114 II 251 f. nur aus dem Grundsatz der Vertrauenshaftung 13