Ginge man entgegen dieser Auffassung mit dem Berufungskläger davon aus, dass der Werkvertrag im Anschluss an die Vergabeverhandlungen anlässlich des Telefongesprächs zwischen X. und C. nicht oder jedenfalls nicht mit dem am 6. April 1995 bestätigten Inhalt zustandegekommen ist, stellt sich die Frage nach der konstitutiven Wirkung dieses Bestätigungsschreibens. Es gilt der Grundsatz, dass dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben, dem nicht innert angemessener Frist widersprochen wird, rechtserzeugende Kraft mit konstitutiver Wirkung zukommt, weshalb der Vertrag mit dem bestätigten Inhalt gilt (Gauch/Schluep/Schmid/Rey, a.a.O., N. 1162 mit Hinweisen).