Aufgrund einer Würdigung all dieser Beweismittel gelangt die Zivilkammer zum Schluss, dass der behauptete Werkvertrag mit dem im Schreiben vom 6. April 1995 bestätigten Inhalt zustandegekommen ist. Ginge man entgegen dieser Auffassung mit dem Berufungskläger davon aus, dass der Werkvertrag im Anschluss an die Vergabeverhandlungen anlässlich des Telefongesprächs zwischen X. und C. nicht oder jedenfalls nicht mit dem am 6. April 1995 bestätigten Inhalt zustandegekommen ist, stellt sich die Frage nach der konstitutiven Wirkung dieses Bestätigungsschreibens.