Der Berufungskläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass anfangs März noch Verhandlungen mit anderen Bauunternehmern geführt wurden. Ob die Vergabe anderer Arbeitsgattungen noch im Gang war, ob entsprechende Werkverträge bereits unterzeichnet waren und ob sonst jemand Schadenersatzforderungen gestellt hat oder nicht, spielt für die Beurteilung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande kam, keine Rolle. Aufgrund einer Würdigung all dieser Beweismittel gelangt die Zivilkammer zum Schluss, dass der behauptete Werkvertrag mit dem im Schreiben vom 6. April 1995 bestätigten Inhalt zustandegekommen ist.