Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist ohne Baubewilligung nur das Bauen verboten. Dass der Werkvertrag im konkreten Fall vor Erhalt der Bewilligung abgeschlossen wurde, ist angesichts des ursprünglich geplanten Baubeginns und des gedrängten Bauprogrammes plausibel. Am 6. April 1995, am Tag, an dem das Bestätigungsschreiben verfasst wurde, lag der Baubescheid im übrigen vor. Der Berufungskläger konnte den Nachweis nicht erbringen, dass anfangs März noch Verhandlungen mit anderen Bauunternehmern geführt wurden.